Zweitjob während der Kurzarbeit - das ist zu beachten

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In vielen Unternehmen ist es pandemiebedingt zu Kurzarbeit gekommen. Auch wenn der Gesetzgeber hier übergangsweise nachgebessert hat, bedeutet das für viele Haushalte, dass die Kasse ein Minus aufweist. Besonders prekär ist dies für Familien, in denen frühere Minijobs der Verdiener ersatzlos weggefallen sind. Viele möchten die Zeiten der Freistellung daher nutzen, um einen Zweitjob auszuüben und die finanziellen Ausfälle damit überbrücken. Doch was gibt es zu beachten?

Der Nebenverdienst während der Kurzarbeit - Das sind die Möglichkeiten

Die betriebsbedingte Verkürzung der Arbeitszeit, bekannt als Kurzarbeit, bedeutet für die Menschen in der Regel einen realen Einkommensverlust. Das Kurzarbeitergeld entspricht nie dem Nettoeinkommen. Bestehende Nebenjobs dürfen natürlich weitergeführt werden. Neue zu finden, gestaltet sich teilweise schwierig, weil Branchen in denen diese zur Verfügung stehen, von den Einschränkungen besonders betroffen sind (Gastro, private Händler, Freizeiteinrichtungen). In der jetzigen Zeit sprießen die Verkaufsstände für saisonale Produkte (Spargel, Erdbeeren, Kirschen) wieder aus dem Boden. Hier gibt es wohl mit die besten Chancen, auf einen neuen Nebenjob.

Zweitjobs sind allerdings auch nicht immer nur als Minijobs zu verstehen. Es gibt natürlich auch die Möglichkeit, durch ein angemeldetes Nebengewerbe Geld zu verdienen. Allerdings müssen hier Vorschriften in Bezug auf Arbeitszeiten und Verdienst eingehalten werden, damit das Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.

Eine Sonderposition nehmen ehrenamtliche Tätigkeiten mit Aufwandsentschädigungen ein. Diakonie, Caritas und Nachbarschaftshilfe vermitteln solche Jobs. In Coronazeiten sind dies oft Einkaufsdienste, Tierversorgung und Erledigung für Senioren oder in Quarantäne befindliche Personen.

Unternehmen, die Kurzarbeit aufgrund von Lieferengpässen bei Ersatzteilen anmelden, kann die Lage sich schnell ändern. Nebenjobs sollten daher immer so gewählt werden, dass die kurzfristige Rückkehr an den eigentlichen Arbeitsplatz problemlos möglich ist.

Kurzarbeit und Nebenverdienst - Diese zwei Fälle gilt es zu unterscheiden

Der Zeitraum der verkürzten Arbeitszeit bei verringertem Einkommen und der Nebenverdienst sind Themen, die so gut wie jeden Arbeitnehmer beschäftigen, der einmal in die Lage gerät. Dabei ist für die Höhe des Kurzarbeitergeldes das vorige Einkommen entscheidend. Dieses Einkommen wird in der Gesamtheit gesehen. Das bedeutet, dass ein Nebenverdienst der vor Eintritt der verkürzten Arbeitszeit bestand ebenso zum Einkommen gezählt wird und das Kurzarbeitergeld entsprechend mindert. Demgegenüber wird das Einkommen aus einer Nebentätigkeit, welche erst nach dem Eintritt der verkürzten Arbeitszeit begonnen wird, in Gänze auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Arbeitnehmer mit einer langfristigen Nebentätigkeit, egal ob selbständig oder als abhängiger Arbeitnehmer, sind also im Vorteil. Einkommen aus 450-Euro Jobs sind grundsätzlich anrechnungsfrei, sofern der maximale Betrag an Einkünften aus dem Arbeitsverhältnis nicht überschritten wird.

ABER: Aufgrund der Corona-Pandemie gelten derzeit eine Reihe von Ausnahmeregelungen. Diese betreffen vor allem die Anrechnung von Einkünften. Arbeitnehmer mit einer Nebentätigkeit in systemrelevanten Bereichen (Pflege, Medizin, Versorgung, etc.) können im Endeffekt mehr verdienen. Ihr Einkommen wird bis einschließlich 31.12.2021 in keinem Fall angerechnet. Rückwirkend und wegen der Corona-Pandemie gilt das auch für Nebentätigkeiten, die in dem Zeitraum zwischen dem 01.05.20 und bis zum 31.12.20 angenommen wurden. Die Systemrelevanz spielt hierbei keine Rolle. D.h. Die Anrechnungsfreiheit gilt gegenüber allen Nebentätigkeiten, die in diesem Zeitraum vor oder nach dem Eintritt der verkürzten Arbeitszeit aufgenommen wurden.

Die Nebentätigkeit und der Arbeitsvertrag

Auch während der Phase der verkürzten Arbeitszeit bei verringertem Einkommen ist der Arbeitsvertrag maßgeblich, der das Haupteinkommen für den Arbeitnehmer einstellt und für den das Kurzarbeitergeld beantragt wurde. Es muss also mit dem Arbeitnehmer geklärt werden, ob und inwieweit eine Nebentätigkeit mit der Haupttätigkeit vereinbar ist und diese erwünscht ist. Zudem ist es so, dass während der Auszahlphase des Kurzarbeitergeldes die Arbeitszeiten der Nebentätigkeit außerhalb der regulären Arbeitszeiten des Hauptarbeitgebers liegen müssen.

MERKE: Die Nebentätigkeit muss vor, und während der Auszahlphase des Kurzarbeitergeldes vom Arbeitgeber genehmigt werden. Sie darf zu keinem Zeitpunkt während der regulären Arbeitszeiten des Hauptarbeitgebers stattfinden. Die Arbeitsagenturen geben ggf. Auskünfte und weisen auf die Regelungen hin.

Das Kurzarbeitergeld und die Einkommenssteuer

Grundsätzlich ist das Kurzarbeitergeld eine Transferleistung des Staates und somit von der Einkommenssteuer befreit. Aber es unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass ein fiktives Einkommen angenommen wird auf welches dann Einkommenssteuer zu entrichten ist. In der Regel können Kurzarbeiter folglich mit einer Steuernachzahlung im nachfolgenden Steuerjahr rechnen. Kurzarbeitergeld ist bis zu einer Höhe von jährlich 410,00 Euro komplett von der Steuer befreit. Wird dieser Betrag innerhalb eines Jahres überschritten, besteht zusätzlich eine Pflicht zur Abgabe einer vollständigen Steuererklärung. Eine Nebentätigkeit kann sich hier unter Umständen positiv auswirken, zumindest wenn für diese Tätigkeit die Lohnsteuer fällig wird. Bei einem Minijob entfällt der Vorteil, da dieser im Rahmen der Steuererklärung vollständig von der Steuer befreit ist und nicht als Einkommen bewertet wird. In der Gesamtheit betrachtet sinkt zwar die gesamte Steuerlast im Vergleich zu einem Jahr mit einer durchgängigen Vollbeschäftigung, allerdings wird in vielen Fällen dennoch eine Steuernachzahlung fällig. Für Arbeitnehmer lohnt es sich, sich Lohnsteuerhilfevereinen anzuschließen und sich hier unterstützen zu lassen. Vor allem, wenn vorher noch nie Steuererklärungen abgegeben wurden.

Wenn das Geld trotz Nebentätigkeit nicht reicht

Kurzarbeitergeld ist eine Transferleistung, die vom Staat durch Steuermittel finanziert wird. Gerade große Haushalte haben während der Phase der Kurzarbeit massive Einkommensverluste und können diese auch mit einer Nebentätigkeit nur bedingt ausgleichen. Das Kurzarbeitergeld schließt den Bezug von weiteren Transferleistungen nicht zwangsläufig aus. Es kann beispielsweise zu jedem Zeitpunkt Hartz IV (ALGII) beantragt werden. Die nachfolgende Bedürftigkeitsprüfung ermittelt dann die Höhe des Bedarfs an zusätzlichen Leistungen. Dabei wird das Kurzarbeitergeld in voller Höhe und ohne Freibeträge als Einkommen angerechnet. Die Beantragung der zusätzlichen Leistungen sollte in jedem Fall rechtzeitig erfolgen, um die schlimmsten Folgen des Kurzarbeitergeldes rechtzeitig abzumildern. In diesem Fall müssen alle Einkünfte offengelegt werden.

Sozialleistungen können auch für Kinder beantragt werden. Sind Eltern beispielsweise aufgrund der Kurzarbeit nicht in der Lage, den Unterhalt für die Kinder sicherzustellen, können Jugendamt oder Jobcenter hier einspringen.

Die Erstattungspflicht des Arbeitnehmers bei verspäteter Meldung von Einkünften

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet sämtliches Einkommen während des Bezuges von Transferleistung rechtzeitig und fristgerecht anzuzeigen. Tut er dies nicht, so kann eine Erstattung vom Staat gefordert werden. Diese Erstattung wird entweder geschätzt, oder aber exakt berechnet. Das Vorgehen hängt stark von den zur Verfügung stehenden Informationen ab. Die notwendigen Informationen sollten also immer sofort mitgeteilt werden. Tut der Arbeitnehmer dies nicht, so begeht er zudem eine strafbare Handlung. Auch an Tagen, an denen die Nebentätigkeit während der regulären Arbeitszeit des Hauptarbeitgebers durchgeführt wird (Ausfalltage) müssen gemeldet werden. An diesen Tagen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Aktuelle Sonderregelungen während der Phase der Corona-Pandemie bleiben hierfür unberührt.