Stopp Corona: Quarantäne-Pflicht bei der Einreise nach Österreich

Österreich schottet sich in der Corona-Pandemie wieder ab. Um zur Weihnachtszeit erwarteten grenzüberschreitenden Reiseverkehr einzudämmen ist die Bundesregierung dem Beispiel vieler Länder gefolgt und hat beginnend mit 19. Dezember 2020 eine Quarantänepflicht bei einer Einreise nach Österreich beschlossen. Davon ausgenommen ist grundsätzlich nur die Einreise aus einigen wenigen als "sicher" klassifizierten Ländern.

Ein konkreter Zeitpunkt des Außerkrafttretens wird nicht genannt, aus der rechtlichen Begründung ergibt sich allerdings, dass diese Maßnahmen zumindest bis zum 10. Jänner 2021 gelten, da die nächste Novellierung der COVID-19-EinreiseV erst mit 11.1.2021 geplant ist.

Die grundsätzlichen Bestimmungen dazu folgen einem in anderen Staaten erprobtem Muster: Die Quarantäne muss unmittelbar nach der Anreise und für die Dauer von zehn Tagen angetreten werden. Ein Freitesten wird frühestens nach dem fünften Tag möglich sein. Für berufliche Reisen gelten jedoch andere Bestimmungen. Bei der Einreise nach Österreich aus beruflichen Gründen muss keine Quarantäne angetreten werden, wenn ein aktueller, negativer Test mitgeführt. Geschäftsreisende, die keinen Test mitbringen, können sich in Österreich umgehend freitesten lassen. Für sie gilt die fünftägige Wartefrist nicht.

Für alle anderen Reisenden, etwa für Besuche bei Verwandten, Freunden, oder die Fahrt zum Feriendomizil in Österreich gelten allerdings vom 19. Dezember an erschwerte Bedingungen. Rechtsanwalt Andreas Bauer und Rechtsanwaltsanwärterin Andrea Muresan von der Rechtsanwaltskanzlei Lansky, Ganzger & Partner haben die COVID-19-Einreiseverordnung („COVID-19-EinreiseV“; BGBl II Nr. 563/2020“) genau analysiert und erklären in der Folge die Bestimmungen im Detail.

Grundsätzliches zur Einreiseverordnung

Für wen gilt sie?Die neuen Bestimmungen betreffen alle Personen, die ab dem 19.12.2020 nach Österreich einreisen möchten und sich in den letzten 10 Tagen davor in einem Staat aufgehalten haben, der als "Risikoland" bzw. nicht als "sicher" gilt.

Welche Länder gelten als sicher?Als sichere Länder gelten derzeit (Stand 16. Dezember 2020) nur zehn Staaten, nämlich Australien, Finnland, Irland, Island, Japan, Neuseeland, Norwegen, Südkorea, Uruguay und Vatikan.

Wo muss ich in Quarantäne und wie lange?Die Quarantäne muss unmittelbar nach der Einreise angetreten werden und beträgt 10 Tage. Dabei handelt es sich um eine selbstüberwachte Quarantäne, die entweder am bestehenden Wohnsitz oder an einer sonstigen geeigneten Unterkunft durchzuführen ist.

Wie wird die Quarantäne dokumentiert?Bei der Einreise muss eine Bestätigung über das Betreten einer solchen Quarantäne vorgelegt werden. Alle Reisenden wird empfohlen, eine bereits ausgefüllte Erklärung bei sich zu tragen.

Wer trägt die Kosten der Quarantäne?Die Kosten der Quarantäne und für allfällige Tests sind von der betroffenen Person selbst zu tragen.

Kann man sich „freitesten“ lassen?Das ist möglich. Diese Möglichkeit besteht allerdings frühestens ab dem 5. Tag nach der Einreise. Dafür ist ein PCR-Test oder ein Antigen-Test erforderlich. Die Kosten dafür sind von den betroffenen Personen selbst zu tragen.

Ausnahmen von der Quarantänepflicht

Personen die aus sicheren Ländern anreisen.Ausgenommen sind Personen, die aus einem der genannten Länder (Australien, Finnland, Irland, Island, Japan, Neuseeland, Norwegen, Südkorea, Uruguay oder Vatikan) einreisen. Die Personen müssen dabei glaubhaft machen, dass sie sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise durchgehend in einem dieser Länder aufgehalten haben.

Einreise aus berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis.Als sogenannte "berücksichtigungswürdige Gründe" gelten zum Beispiel schwere Krankheitsfälle, Todesfälle, Begräbnisse, Geburten sowie die Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen.

Einreise zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs.Dazu gehören unter anderem Lkw-Fahrer, Bahnbedienstete, Beschäftigte von Fluglinien oder Mitarbeiter von Paketdiensten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit.

Land- und Forstwirtschaft.BPersonen, die ausschließlich aus zwingenden Gründen der Tierversorgung oder für land- und forstwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen im Einzelfall nach Österreich einreisen müssen.

Überstellungsdienste.Einreise von Personen im Rahmen der Durchführung einer beruflichen Überstellungsfahrt/eines beruflichen Überstellungsfluges.

Staatsinteresse.Einreise von Personen, deren Einreise im zwingenden Interesse der Republik Österreich erfolgt.

Durchreisende.Transitpassagiere bzw. Personen, die ohne Zwischenstopp durch Österreich durchreisen.

Pendler.Einreise oder Wiedereinreise von Personen im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken, zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb sowie zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners, sofern es sich nicht um Personenbetreuer/innen handelt.

Repatriierung.Besatzung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungsfluges einschließlich der mitreisenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Einsatzfahrzeuge.Einreise von Insassen von Einsatzfahrzeugen (Fahrzeuge mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und mit Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen – z.B.: Polizei- oder Rettungswagen) sowie Fahrzeugen im öffentlichen Dienst.

Fahrten über das "Deutsche Eck".Einreise von Personen, die aus Österreich kommend ausländisches Territorium ohne Zwischenstopp zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren.

Sofortiges Freitesten

Die folgenden Personengruppen sind von der Quarantänepflicht ausgenommen, wenn sie bei der Einreise einen aktuellen, negativen PCR-Test oder Antigen-Test mit sich führen. Die Quarantäne wird für diese Gruppen auch sofort beendet, wenn ein in Österreich durchgeführter Test ein negatives

humanitäre Einsatzkräfte

Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen

eine Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen

Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht (z.B.: Ladung zu einer Gerichtsverhandlung) einreisen

Fremde, wenn diese über einen Lichtbildausweis verfügen (dabei handelt es sich um solche Ausweise, die für Angehörige von Personen ausgestellt werden, die in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen Privilegien und Immunitäten genießen).

Was ist unter der Einreise zu beruflichen Zwecken zu verstehen?

Der Begriff ist nicht näher ausgeführt. In der rechtlichen Begründung wird beispielsweise die Einreise von Personenbetreuer/innen wie auch von Saisonarbeitskräften, von Mitgliedern des Personals diplomatischer Missionen oder konsularischer Vertretungen und Angestellten internationaler Organisation angeführt. Diese Ausnahme ist aber eng zu interpretieren. Demnach sind unseres Erachtens nur jene Personen davon erfasst, die sich üblicherweise im Ausland aufhalten und dort ihren Wohnsitz haben und nur zu beruflichen Zwecken nach Österreich einreisen.

Daher greift diese Ausnahme nicht für eine Person, die sich normalerweise in Österreich aufhält und arbeitet, über die Weihnachtszeit Urlaub im Ausland macht und dann unter anderem auch zu beruflichen Zwecken nach Österreich wieder einreisen möchte. Das wäre eben keine enge Interpretation dieser Ausnahme.

Was ist unter der Einreise zu medizinischen Gründen zu verstehen?

Eine solche ist nur dann zulässig, wenn es sich bei dem Einreisenden entweder um einen österreichischen Staatsbürger oder um Personen handelt, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen oder solche, denen von einer österreichischen Krankenanstalt aus besonders berücksichtigungswürdigen medizinischen Gründen eine Behandlungszusage erteilt wurde.

Dasselbe trifft auf jene Personen zu, die eine unbedingt notwendige medizinische Leistung im Ausland in Anspruch genommen haben und nunmehr nach Österreich zurückkehren, soweit es sich dabei um Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich handelt.

Bei der Einreise haben diese Personen eine Bestätigung mit sich zu führen, um glaubhaft machen zu können, dass sie wegen einer unbedingt notwendigen medizinischen Leistung nach Österreich einreisen bzw. zurückkehren. In einem solchen Fall bestehen keine weiteren Einschränkungen für die Einreise – somit auch keine Pflicht zur Testung oder zu einer Quarantäne.

Wie sind Ausnahmen nachzuweisen?

Die Ausnahmegründe müssen „glaubhaft“ gemacht werden. Man muss also keine „Beweise“ vorlegen. Es genügt vielmehr, wenn ein Sicherheitsorgan von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Ausnahmegrundes überzeugt werden kann. Als Bescheinigungsmittel dafür kommen Dokumente aber auch Zeugen in Betracht (z.B.: für eine Einreise aus medizinischen Gründen, die entsprechende ärztliche Überweisung bzw. bei Transitpassagiere entsprechende Tickets mit der finalen Destination).

Darf man vor der Ende der zehntägigen Quarantäne wieder ausreisen?

Ja, das wäre zulässig. Der Ausreisende muss jedoch dabei sicherstellen, dass das Infektionsrisiko größtmöglich minimiert wird (insbesondere durch die Einschränkung von Kontakten und durch Schutzmaßnahmen wie dem Tragen von MNS und der Einhaltung des Mindestabstands).

Wer kontrolliert die COVID-19-EinreiseV?

Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde. Diese ist berechtigt, bei der Einreise sowie jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden. Daher ist jede Person dazu verpflichtet, eine solche Überprüfung durch die BH zu dulden. Ferner müssen auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde Auskünfte erteilt sowie der Nachweis über die Veranlassung des molekularbiologischen Tests sowie dessen Ergebnis vorgelegt werden.

Auch Bestätigungen sind an die für den Quarantäneort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Nach Ablauf von 28 Tagen ab dem Einreisedatum sind die Bestätigungen zu löschen bzw. zu vernichten. Zudem haben auch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dabei mitzuwirken.

Für weitere Fragen zum Thema haben die Rechtsanwälte Lansky, Ganzger & Partner eine Online-Informationsseite unter lansky.at/de/newsroom/news/faq-corona/ erstellt und stehen für Nachfragen per E-Mail unter office

lansky.atzur Verfügung.

Beachten Sie auch die weitere Serie mit Rechts-Tipps zur Corona-Krise, eine Kooperation von trend.at und den Rechtsanwälten Lansky, Ganzger & Partner. Die bisher erschienen Beiträge finden Sie zusammengefasst im Thema "Corona - Recht im Ausnahmezustand".

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