Einreise nach Österreich: Details zur Registrierungspflicht

Keine Einreise nach Österreich mehr ohne vorherige Registrierung und ohne negativen Corona-Test oder ein entsprechendes ärztliches Zeugnis. Personen, die in das Land kommen ein Gesundheitszeugnis vorweisen - also bestätigen können, nicht mit dem Coronavirus infiziert zu sein - und außerdem auch angeben, wo sie sich aufhalten werden und wie lange.

Seit dem 8. Februar 2021 gibt es eine kleine Erleichterung: Die davor geltende Verpflichtung, dass bereits bei der Einreise ein ärztliches Zeugnis gemäß mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen ist, wurde um die Möglichkeit ergänzt, den Test nach der Einreise nachzuholen.

Aus dem Ausland nach Österreich Einreisende sind grundsätzlich verpflichtet, sich für die Dauer von zehn Tagen nach der Einreise in Quarantäne zu begeben. Frühestens am fünften Tag nach der Einreise - der Einreisetag gilt als Tag 0 - kann ein molekularbiologischer oder Antigen Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt werden. Ist das Ergebnis negativ, kann die Quarantäne frühzeitig beendet werden. Der Ort der Quarantäne darf zur Durchführung eines PCR-Tests oder eines Antigen-Tests verlassen werden. Bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses muss sich die Person wieder an den Ort der Quarantäne begeben.

Aktuell sind nur Einreisende aus wenigen Ländern davon ausgenommen. Die Liste der ausgenommenen Länder wird wöchentlich aktualisiert. Der aktuelle Stand wird jeweils vom Sozial- und Gesundheitsministerium festgelegt und publiziert. Sie finden die aktuelle Liste der ausgenommenen Herkunftsländer hier zum Download.

Rechtsanwalt Andreas Bauer und Rechtsanwaltsanwärterin Andrea Muresan von Lansky, Ganzger & Partner haben sich die Bestimmungen der Einreiseverordnung und die Ausnahmen dazu genauer angesehen. In der Folge erklären die Juristen im Detail, was im Rahmen des sogenannten „Pre-Travel-Clearance-Systems“ zu beachten ist.

Für wen gilt die Registrierungspflicht?

Grundsätzlich ist die Registrierungspflicht eine Verpflichtung, die jede Person trifft, die aus dem Ausland nach Österreich einreist und die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nicht durchgehend in einem explizit ausgenommenen Länder aufgehalten hat. Weitere Ausnahmen sind im nächsten Punkt ersichtlich und beschränken sich auf wenige Personen und Personengruppen.

Gibt es Ausnahmen von der Registrierungspflicht?

Laut der rechtlichen Begründungen des BMSGPK zur Novelle der Einreiseverordnung sind nur jene Einreisenden von der Registrierungspflicht befreit, die bereits bisher zur Gänze vom Anwendungsbereich der COVID-19-EinreiseV ausgenommen waren. Dabei handelt es sich um folgende Personengruppen:

Personen, die aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis (insbesondere schwere Krankheitsfälle, Todesfälle, Begräbnisse, Geburten sowie die Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen) einreisen

Personen, die zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs einreisen

Personen, die ausschließlich aus zwingenden Gründen der Tierversorgung oder für land- und forstwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen im Einzelfall einreisen

Personen, die im Rahmen der Durchführung einer beruflichen Überstellungsfahrt/eines beruflichen Überstellungsfluges einreisen

Personen, die im zwingenden Interesse der Republik Österreich einreisen

Transitpassagiere (jene Personen, die durch das Gebiet Österreichs durchreisen)

Personen, die im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken, zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb und zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners einreisen (mit Ausnahme von Personenbetreuer/innen)

Die Besatzung einer Repatriierungsfahrt oder eines Repatriierungsfluges

Einreise von Insassen von Einsatzfahrzeugen (Fahrzeuge mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und mit Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen – zB.: Polizei- oder Rettungswagen) sowie Fahrzeugen im öffentlichen Dienst

Welche Daten müssen angegeben werden?

Gemäß der Novelle zur COVID-19-EinreiseV sind folgende Angabe ins Formular einzugeben:

Vor- und Nachname

Geburtsdatum

Wohn- oder Aufenthaltsadresse; Ort der Quarantäne, falls sich dieser von der Wohn- oder Aufenthaltsadresse unterscheidet

Datum der Einreise

Etwaiges Datum der Ausreise

Abreisestaat oder -gebiet

Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise

Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses, also ein aktuelles, negatives Testergebnis - entweder PCR-Test oder Antigen-Test.

Wie läuft die Registrierung ab?

Die Einreisenden müssen sich bereits vor der geplanten Einreiseüber das vom Sozial- und Gesundheitsministerium angebotene Online-Formular registrieren. Das Online-Formular finden Sie in Deutscher und Englischer Sprache unter diesem Link.

Für den Fall, dass die Online-Registrierung nicht durchgeführt werden kann - etwa wegen eines Systemausfalls oder eines fehlenden Internetzugangs - können die erforderlichen Angaben jedoch auch in Form eines händisch ausgefüllten Formulars vorgelegt werden.

Die Formulare für das medizinische Attest werden im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) als Ärztliches Zeugnis in Deutscher Sprache bzw. in als Medical Certificate auf Englisch zum Download angeboten. Das ärztliche Zeugnis muss im Registrierungsportal als Dokument hochgeladen werden bzw. auch mitgeführt werden - was bei einer allfälligen Kontrolle außerdem empfehlenswert ist.

Man erhält für die Einreise-Registrierung eine Sendebestätigung. Auch diese Sendebestätigung muss man bei der Einreise elektronisch oder ausgedruckt mit sich führen und bei einer allfälligen behördlichen Kontrolle vorweisen können.

Für weitere Fragen zum Thema haben die Rechtsanwälte Lansky, Ganzger & Partner eine Online-Informationsseite unter lansky.at/de/newsroom/news/faq-corona/ erstellt und stehen für Nachfragen per E-Mail unter office

lansky.atzur Verfügung.

Beachten Sie auch die weitere Serie mit Rechts-Tipps zur Corona-Krise, eine Kooperation von trend.at und den Rechtsanwälten Lansky, Ganzger & Partner. Die bisher erschienen Beiträge finden Sie zusammengefasst im Thema "Corona - Recht im Ausnahmezustand".

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