Welche Patienten jetzt höhere Priorität für Covid-19-Impfung erhalten

18.02.2021

Coronavirus

Welche Patienten jetzt höhere Priorität für Covid-19-Impfung erhalten

Die neue Impfverordnung räumt einigen Patienten eine höhere Priorität für die Covid-19-Impfung ein: Dazu zählen Menschen mit Leukämie, soliden Tumoren und schwere Diabetiker.

Die überarbeitete Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums räumt einigen Patienten eine höhere Priorität für die Covid-19-Impfung ein: Dazu zählen Menschen mit malignen hämatologischen Erkrankungen (Leukämie, Blutkrebs) oder behandlungsbedürftigen soliden Tumorerkrankungen, die nicht in Remission sind oder deren Remissionsdauer weniger als fünf Jahre beträgt.

Auch Menschen mit Diabetes mit einem HbA1c-Wert von mindestens 58 mmol/mol oder mindestens 7,5 Prozent, einer schweren chronischen Lungenerkrankung (COPD, Mukoviszidose), chronischer Leber- oder Nierenerkrankung oder Adipositas mit einem BMI über 40 sowie Menschen mit schweren psychiatrischen Erkrankungen (bipolare Störung, Schizophrenie, schwere Depression) gehören jetzt in die Stufe II.

Erst müssen alle aus Gruppe I versorgt sein

Innerhalb dieser Gruppe können bestimmte Personen vorrangig geimpft werden, zum Beispiel in der Reihenfolge der Geburtsjahrgänge. Patienten weisen die entsprechende Erkrankung mit einem Arzt-Attest nach. Mit der neuen Impfverordnung erhalten zwar bestimmte Patienten eine höhere Priorität für die Covid-19-Impfung, mit der Impfung von Personen aus der Priorisierungsgruppe II soll aber erst dann begonnen werden, wenn alle Anspruchsberechtigten der Priorisierungsgruppe I ein Impfangebot erhalten haben. Das sind vor allem Menschen ab 80 sowie Bewohner und Personal von Pflegeheimen.

Sonder-Regel, damit Impfstoff nicht weggeworfen wird

Von der Priorisierungs-Reihenfolge kann in Einzelfällen abgewichen werden, wenn dies für eine effiziente Organisation der Schutzimpfungen notwendig sei und so vermieden wird, Impfstoff wegzuwerfen, betont das Bundesgesundheitsministerium.

Die Planung und Durchführung der Impfungen liegt weiter in der Verantwortung der Länder. Ihnen obliege die Kontrolle darüber, ob die Priorisierungsvorgaben eingehalten werden. In den letzten Tagen gingen mehrere Fälle durch die Medien, in denen sich Kommunalpolitiker vorzeitig impfen ließen - mit der Begründung, es sei noch Impfstoff übrig gewesen.

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AstraZeneca-Impfstoff kann zeitiger verimpft werden

Der Impfstoff von AstraZeneca wird derzeit nur für 18- bis 64-Jährige empfohlen. Hintergrund: In der Auswertung der Zulassungsstudien konnten für die Altersgruppe ab 65 Jahre nur jeweils etwa 300 Teilnehmer in der Impfstoff- und Placebo-Gruppe berücksichtigt werden. Dies reicht nicht aus, um eine wissenschaftlich fundierte Aussage über die Wirksamkeit des Impfstoffs in dieser Altersgruppe zu treffen.

Wenn alle Personen mit höchster Priorität unter 65 Jahren den AstraZeneca-Impfstoff erhalten haben, können auch Personen der nachfolgenden Priorität, für die dieser Impfstoff geeignet ist, geimpft werden. Derzeit sei nicht vorgesehen, ihn in Arztpraxen zu verimpfen, heißt es im Ministerium.

Kontaktpersonen von daheim Gepflegten haben Impf-Anrecht

Anders als bislang sollen künftig bis zu zwei enge Kontaktpersonen von einer daheim gepflegten Person geimpft werden können. Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person über 70 Jahre alt ist oder eine Organtransplantation hatte oder eine der in § 3 Absatz 1 Nummer 2 der Coronaimpfverordnung genannten Erkrankungen oder Behinderung der Priorisierungsstufe II hat.

Künftig werden auch bis zu zwei enge Kontaktpersonen von einer daheim gepflegten Person der dritten Priorisierungsstufe berücksichtigt. In diesem Fall muss die pflegebedürftige Person entweder über 60 Jahre alt sein oder eine der in § 4 Absatz 1 Nummer 2 Coronaimpfverordnung genannten Erkrankungen haben. Auch Schwangere können bis zu zwei enge Kontaktpersonen bestimmen, die sich dann impfen lassen können.

Foto: Adobe Stock/Prostock Studio

Autor: bab

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