Coronavirus in der Schweiz – Fragen und Antworten

Seit am 25. Februar 2020 das Coronavirus in der Schweiz angekommen ist, beantworten wir die wichtigsten Fragen, die in der sich rasch ändernden Lage auftauchen.

Fragen und Antworten: Gesundheit/Krankenkasse

Fragen und Antworten: Corona-Tests

Fragen und Antworten: Corona-Impfung

Fragen und Antworten: Wer hilft bei Long Covid?

Fragen und Antworten: Lohnfortzahlung

Fragen und Antworten: Vorgehen für KMU

Fragen und Antworten: Reisen und Veranstaltungen

Fragen und Antworten: Wohnen und Umzug

Fragen und Antworten: Hypotheken

Fragen und Antworten: Finanzen und Vorsorge

Fragen und Antworten: Privatkredite

Fragen und Antworten: Digital

Weitere Fragen und Antworten

Die wichtigsten Links zur aktuellen Lage

Fragen und Antworten: Gesundheit/Krankenkasse

Muss ich zwingend ins Spital, wenn ich das Coronavirus habe?

Wer die typischen Symptome der Krankheit (COVID-19) wie Müdigkeit, Fieber und trockenen Husten aufweist, soll zu Hause bleiben und den Hausarzt bzw. ein telemedizinisches Zentrum anrufen. Wird der Verdacht einer Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) bestätigt, muss man getestet werden. Bestätigt das Labor eine Ansteckung, wird die erkrankte Person gemäss Vorgaben des kantonsärztlichen Dienstes isoliert. Bei sonst gesunden Menschen kann eine Infektion keine oder nur geringe Symptome hervorrufen. Dann genügt eine zehntägige Isolation daheim. Wer mit einer infizierten Person engen Kontakt hatte, sollte ebenfalls 10 Tage in Quarantäne.

Die Quarantäne- und Isolationsanweisungen bleiben bis auf Weiteres auch für Geimpfte und Genesene bestehen und müssen eingehalten werden. Denn heute ist noch nicht klar, ob und wie gut die Impfung auch eine Übertragung des Coronavirus verhindert.

Wer trägt die Kosten, wenn ich wegen Corona zum Arzt oder ins Spital muss?

Alle ärztlichen oder ärztlich angeordneten medizinischen Massnahmen werden von der Krankenkasse zu Lasten der Grundversicherung gedeckt. Dabei gilt die übliche Kostenbeteiligung (Franchise, Selbstbehalt und Spitalkostenzuschlag). Die Covid-Impfung ist von der Kostenbeteiligung befreit. Ärzte dürfen für die Impfung nicht mehr als die vom Bundesrat festgelegte Pauschale von 24.50 Franken pro Impfung verlangen.

Was ist der Unterschied zwischen Quarantäne und Isolation?

Das Bundesamt für Gesundheit unterscheidet zwischen Selbst-Isolation und Selbst-Quarantäne. Bei einer Selbst-Isolation hat die betroffene Person Symptome, die von einer Infizierung mit dem Coronavirus stammen könnten (zum Beispiel trockener Husten/Fieber). Damit die betroffene Person das Virus nicht auf andere überträgt – und solange es der allgemeine Gesundheitszustand zulässt – sollte diese Person zu Hause bleiben. Sie bleibt bis 48 Stunden nach Abklingen der Symptome in Selbst-Isolation, sofern seit Symptombeginn mindestens 10 Tage verstrichen sind. Ihre engen Kontaktpersonen sollen ebenfalls für 10 Tage in Selbst-Quarantäne zuhause bleiben.

Seit dem 31. Mai 2021 müssen vollständig geimpfte und genesene Personen nach einem Kontakt mit infizierten Personen nicht mehr in Quarantäne. Andere Personen können mit einem negativen PCR-Testergebnis die Quarantäne verkürzen.

Die wichtigste Regel ist, dass Sie jeglichen Kontakt mit anderen Personen vermeiden. Das BAG listet folgende wichtige Punkte auf ihrem Merkblatt auf:

Einpersonenhaushalt

Familienangehörige, Freunde oder ein Lieferservice sollen Ihnen Lebensmittel oder wichtige Produkte wie Medikamente vor die Haustür liefern.

Mehrere Personen in einem Haushalt

Die betroffene Person soll sich in einem Zimmer einrichten und stets die Türe geschlossen halten. Diese Person muss im Zimmer essen und jeglichen Besuch und Kontakt vermeiden. Das Zimmer darf nur wenn nötig verlassen werden.

Unbedingt die Hände regelmässig waschen oder desinfizieren.

Die erkrankte Person darf auf keinen Fall Haushaltsgegenstände wie Gläser, Tassen, Teller, Besteck, Handtücher oder Bettwäsche mit anderen Personen teilen. Die benutzten Haushaltsutensilien müssen sorgfältig im Geschirrspüler oder in der Waschmaschine gereinigt werden.

Kleider, Bettwäsche und Handtücher müssen regelmässig in der Maschine gewaschen werden.

Wo und wie lange muss ich in die Quarantäne?

Wenn eine Person erkrankt ist, müssen Personen aus dem engen Umfeld in die Quarantäne – wenn möglich findet diese in den eigenen vier Wänden statt. Das bedeutet, dass die Person für die vom Bundesamt für Gesundheit empfohlene Dauer in der eigenen Wohnung bleiben muss und nicht vor die Türe darf. Dadurch soll die restliche Gesellschaft vor einer Ansteckung geschützt werden. Auch einkaufen gehen dürfen diese Personen nicht. Die Gemeinde ist zuständig, diese Personen zu versorgen.

Ab dem letzten Kontakt mit einer infizierten Person muss man in eine zehntägige Quarantäne. Diese kann nun mit einem negativen Testresultat ab dem siebten Tag beendet werden. Den Test muss man in diesem Fall selber bezahlen.

Die Quarantäne- und Isolationsanweisungen gelten ab dem 31. Mai 2021 für Geimpfte und Genesene nicht mehr.

Für Mitarbeitende von Unternehmen, die der vor Ort tätigen Belegschaft mindestens einmal pro Woche Testungen anbieten, entfällt per 19. April 2021 bei ihrer beruflichen Tätigkeit die Kontaktquarantäne.

Was kann ich tun, wenn ich jemandem die Hand geben musste und dann krank werde?

Da keine gesetzliche Pflicht für die Verhaltensempfehlungen des BAG bestehen, können Sie auch niemanden haftbar machen. Es ist also wichtig und alles andere als unanständig, auf das Händeschütteln zu verzichten. Ebenso wichtig sind die anderen BAG-Empfehlungen wie, die Hände regelmässig zu waschen bzw. zu desinfizieren und ausserhalb der eigenen Wohnung einen Mindestabstand von 1.5 Metern einzuhalten. Eine Schutzmaskenpflicht gilt nur in Innenräumen.

Gibt es eine Corona-Versicherung?

Solche Versicherungen werden vor allem von Betrügern angeboten. Die medizinischen Leistungen sind mit der obligatorischen Krankenversicherung (Grundversicherung) abzüglich Kostenbeteiligung (Franchise und Selbstbehalt) gedeckt. Wer jetzt irgendeine andere Versicherung mit angeblicher Corona-Deckung abschliesst, sollte die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) lesen. Dort werden bei Neuabschlüssen aktuelle Schäden in der Regel ausgeschlossen.

Bin ich gegen Corona bereits versichert, obwohl die Police noch nicht da ist?

Wer jetzt irgendeine andere Versicherung mit angeblicher Corona-Deckung abschliesst, sollte die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) lesen. Dort werden bei Neuabschlüssen aktuelle Schäden in der Regel ausgeschlossen. Die obligatorische Krankenversicherung ist die einzige Versicherung, welche ohne Karenzfrist sämtliche medizinischen Pflichtleistungen gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) ab Vertragsabschluss übernimmt.

Wie viele andere, befürchte ich, dass auf dem Höhepunkt der Krise nicht mehr alle Corona-Patienten behandelt werden können, weil es zu wenig Intensivbetten und Beatmungsgeräte in den Spitälern haben wird. Was passiert dann?

Ja, das wäre der Worst Case. In dieser Situation werden die Ärzte entscheiden, welche Patienten die grössten Überlebenschancen haben. Nicht nur das Alter, sondern auch der Gesundheitszustand insgesamt bzw. andere Krankheiten werden da berücksichtigt.Wie bei den Empfehlungen für die Vorsorge ist auch hier die Eigenverantwortung wichtig. Eine Patientenverfügung kann in diesem Fall verhindern, dass Ärzte in Absprache mit Angehörigen etwas tun, was Sie als Corona-Patient/in wollen bzw. nicht wollen. Wer nicht künstlich beatmet werden will, sollte das in seiner Patientenverfügung klar festhalten.

Ich hatte das Coronavirus und habe die Krankheit Gott sei dank ohne Komplikationen überstanden. Muss ich mich trotzdem an die Empfehlungen des Bundesrats halten?

Man kann im Moment tatsächlich davon ausgehen, dass man nach der Genesung für eine gewisse Zeit immun ist, obwohl es vereinzelt Leute gibt, die sich nach einer Genesung nochmals angesteckt haben. Es verbreiten sich zudem Virusmutationen. Es ist aktuell noch nicht klar, wie stark die Antikörper gegen die neuen Virusmutationen schützen. Sie und alle anderen Genesenen müssen die Regeln trotzdem einhalten, damit nicht der Eindruck entsteht, die Regeln gelten nicht mehr.

Darf der Arzt oder das Spital die höheren Kosten für Schutzmaterial verrechnen, weil dieses in der Corona-Krise knapp und deshalb teurer ist?

Die Verrechnung nach dem Ärztetarif (Tarmed) ist korrekt. Materialkosten, die höher als drei Franken sind, müssen von der Krankenkasse vergütet werden, abzüglich Franchise bzw. zehn Prozent Selbstbehalt, wenn der jährliche Franchisenbetrag bereits erreicht worden ist. Wenn die Leistung in der Arztpraxis oder im Spital mit einer Pauschale vergütet wird, ist es nicht erlaubt, Extrakosten zu verrechnen, egal ob diese Corona-bedingt sind oder nicht.

Muss ich die Corona-Impfung selber bezahlen?

Nein. Die Impfung von der Krankenkasse (Grundversicherung) übernommen, ohne Franchise bzw. Selbstbehalt. Gemäss dem Epidemiengesetz werden die nicht von der Krankenversicherung gedeckten Kosten von Bund und Kantonen getragen. Alle Impfungen werden somit mit unseren Krankenkassenprämien und Steuern bezahlt, wenn diese in kantonalen Impfzentren von qualifizierten Fachpersonen, oder anderswo von Ärzten oder Apothekern durchgeführt werden.Hier gibt es weitere Informationen zur Corona-Impfung.

Die Covid-Impfung ist von der Kostenbeteiligung (Franchise und Selbstbehalt) befreit. Die Krankenkassen bezahlen die vom Bundesrat festgelegte Pauschale von 24.50 Franken pro Impfung. Auch wenn die Pauschale nicht kostendeckend ist, dürfen Ärzte von ihren Patienten keine zusätzliche Vergütung verlangen, denn es gilt der Tarifschutz (Art. 44 KVG).

Ich bin 2020 an Corona erkrankt und fühle mich immer noch nicht gesund. Wo finde ich Hilfe? Sind meine finanziellen Sorgen berechtigt?

Leider fühlen sich zahlreiche Corona-Patienten noch Monate nach der Erkrankung nicht gesund. Viele leiden nach der Infektion an gesundheitlichen Beschwerden. Man spricht dann von sogenanntem Long Covid. Finden Sie hier in der Übersicht die Anlaufstelle in Ihrem Kanton. Long Covid ist eine Herausforderung für die Medizin und wird wie Schleudertraumata zu einer Belastungsprobe für die Invalidenversicherung und die Gerichte. Tauschen Sie sich mit anderen Long-Covid-Patienten aus, denn gemeinsam ist man stärker.

Was die finanziellen Sorgen betrifft, müssen Sie unterscheiden. Die Kosten für die medizinischen Behandlungen werden von der Krankenkasse (Grundversicherung) abzüglich Franchise und Selbstbehalt bezahlt. Wenn Sie nicht mehr oder nur noch reduziert arbeiten können, ist es wichtig, dass sich Krankenversicherung, Krankentaggeldversicherung und Invalidenversicherung absprechen. Leistungen der Krankentaggeldversicherung sollten kein Problem sein. Wenn Long Covid länger als zwei Jahre dauert, muss es einen Rentenentscheid der Invalidenversicherung geben. Das könnte wie bei Schleudertraumata schwierig werden.

Darf sich unsere Selbsthilfegruppe treffen?

Seit Anfang März sind Treffen etablierter Selbsthilfegruppen in den Bereichen der Suchtbekämpfung und der psychischen Gesundheit erlaubt, und zwar bis zu 10 Personen.

Fragen und Antworten: Reisen und Veranstaltungen

Ich möchte wegen der Verbreitung des Coronavirus eine gebuchte Reise stornieren. Ist das möglich?

Sofern man eine Annullationskostenversicherung hat, ist ein Rücktritt von einer Reise ohne finanzielle Folge möglich. Voraussetzung ist, dass der Fall einer Pandemie oder Epidemie abgedeckt ist. Grundsätzlich ist es aber so, dass zuerst beim Leistungserbringer (Hotel, Fluggesellschaft) die Rückerstattung der Kosten eingefordert werden muss. Verläuft die Rückerstattung der Kosten beim Leistungserbringer erfolglos, kommt die Annulationskostenversicherung zum Zug. Die Versicherung prüft, ob der Anspruch gerechtfertigt ist. Eine Absage wegen eines mulmigen Gefühls alleine ist zwar möglich; allerdings trägt man die Kosten dann selbst. Auch Annullationskostenversicherungen zahlen in diesem Fall nicht.

Wegen der Corona-Pandemie ist meine Pauschalreise abgesagt worden. Bekomme ich mein Geld zurück?

Reiseveranstalter haben grundsätzlich die Möglichkeit, einen Gutschein für eine spätere Reise zu geben, das Geld zurückzuerstatten oder die Reise zu verschieben. Ist die spätere Reise teurer, müssen Sie keinen Aufpreis bezahlen; ist sie günstiger, muss der Veranstalter Ihnen die Differenz auszahlen. Sie dürfen wählen, ob Sie den Gutschein oder die Rückerstattung wollen. In der aktuellen Lage müssen Sie Verständnis haben, wenn es etwas dauert. Hintergrund: Reisebüros bekommen das Geld von den Fluggesellschaften für abgesagte Flüge nicht sofort zurück.

Ich habe meine Ferien im Internet gebucht – Flug, Hotels, Mietauto etc. separat bezahlt. Bekomme ich mein Geld zurück?

In diesem Fall ist es komplizierter als bei der Pauschalreise. Sie müssen die Annullationsbedingungen bei jedem Anbieter separat einfordern und prüfen. Flugtickets, beispielsweise gekauft bei der Swiss, sind teilweise rückerstattbar. Dabei kommt es auf die Rückerstattungsregel an. Ein Ticket, das keinerlei Rückerstattung gewährt, kann nicht annulliert werden, sofern der Flug stattfindet. Hier finden Sie das Rückerstattungsformular der Swiss.

Eine Umbuchung ist grundsätzlich gebührenfrei möglich. Hier finden Sie die Umbuchungsbedingungen der Swiss.

Bei Veranstaltern wie Hotels oder Mietwagen ist in einem ersten Schritt abzuklären, ob Sie die volle oder teilweise Rückvergütung erhalten. Erfahrungsgemäss zeigen sich Veranstalter kulant. Für Inhaber von Annullationskostenversicherungen gilt: Die versicherte Person muss sich immer zuerst an den Reiseveranstalter wenden und dort die Reise annullieren und eine Annullationskostenabrechnung verlangen. Der Versicherer erstattet die Differenz, sofern es sich um ein versichertes Ereignis handelt. Gewisse Versicherer zahlen, selbst wenn sie dazu laut den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) nicht verpflichtet wären.

Ich habe meine Reise aus Angst vor dem Coronavirus bereits vor der Krise annulliert. Habe ich Pech oder bekomme ich nun doch noch Geld zurück?

Da haben Sie schlechte Karten. Es gelten die Annullationsbedingungen. Versuchen können Sie es trotzdem, denn einige Veranstalter sind nun kulanter als sonst.

Was soll ich beachten, wenn ich jetzt eine Reise plane oder buchen möchte?

Seit dem 31. Mai 2021 müssen vollständig geimpfte Personen nach einer Reise in ein Risikogebiet nicht mehr in Quarantäne. Für Länder mit einer «besorgniserregenden Virus-Variante» gilt die Quarantänepflicht nach der Rückkehr weiterhin. Für nicht geimpfte Personen gelten nach wie vor die folgenden Bestimmungen.

Seit dem 15. Juni 2020 sind die Länder für den EU- und EFTA-Raum wieder geöffnet. Erkundigen Sie sich im Vorfeld, welche Bestimmungen im Zielland gelten.Wer eine Reise bucht, sollte nach Möglichkeit eine Pauschalreise wählen. In diesem Fall ist der gesetzliche Schutz wegen des Bundesgesetzes über Pauschalreisen besser. Mit Vorteil buchen Sie bei Leistungserbringern, die bis kurz vor Reiseantritt eine kostenlose Stornierung erlauben.

Wer noch keine Annullationskosten-Versicherung hat, kann beim Buchen die meist von den Veranstaltern offerierten Reiseversicherungen in Erwägung ziehen. Allerdings lohnt sich hier der Blick ins Kleingedruckte: Der Fall von Pandemien und Epidemien sollte abgedeckt sein. Beachten Sie zudem: Gewisse Versicherer schliessen Risiken im Zusammenhang mit Corona für Neukunden aus. Comparis erstellte dazu kürzlich eine Analyse.

Einreisende aus Staaten mit einem erhöhten Ansteckungsrisiko müssen bei ihrer Einreise einen max. 72 Stunden alten, negativen PCR-Test vorweisen oder in Quarantäne. Diese beträgt 10 Tage und kann mit einem negativen Test am 7. Tag verkürzt werden.

Personen, die per Flugzeug aus Ländern einreisen, die nicht zu den Risikogebieten zählen, müssen beim Einstieg ins Flugzeug vor der Rückreise einen negativen PCR-Test vorweisen.

Informieren Sie sich vor einem allfälligen Auslandsaufenthalt, ob sich Ihre Zieldestination auf der Liste des BAG befindet. Für Grenzregionen und Grenzgänger gelten besondere Regeln.

Je nach Zielland ist Quarantäne oder ein negatives Corona-Testergebnis erforderlich. Deutschland hat die gesamte Schweiz zum Risikogebiet erklärt. Die Reisewarnung gilt ab dem 24. Oktober. Wer nach Deutschland einreist und sich innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten hat, muss ein negatives Testergebnis vorweisen, das nicht älter als 48 Stunden ist, oder für 14 Tage am Zielort in Quarantäne gehen. Das Nichtbefolgen der Regeln hat eine Busse zur Folge.

Bundesländer wie beispielsweise Baden-Württemberg wenden die sogenannte 24-Stunden-Regel an. Wer aus einem Risikogebiet einreist und sich weniger als 24 Stunden im Bundesland aufhält, muss kein negatives Testergebnis vorweisen. Verwandte ersten Grades dürfen sich 72 Stunden in Baden-Württemberg aufhalten, und zwar ohne negatives Testergebnis.

Die Quarantäne- und Isolationsanweisungen bleiben bis auf Weiteres auch für Geimpfte und Genesene bestehen und müssen eingehalten werden. Denn heute ist noch nicht klar, wie gut Immunität auch die Übertragung des Coronavirus verhindert.

Wer zahlt, wenn ich irgendwo fest sitze und nicht zurück in die Schweiz kann?

Schweizerinnen und Schweizer sind grundsätzlich für Ihre Rückkehr selber verantwortlich. Zusatzkosten für Hotels oder für den Rückflug gehen zu ihren Lasten. Handelt es sich um eine Pauschalreise, hilft das Reisebüro bei der Organisation der Rückkehr. Teilweise werden Kosten für Zusatzübernachtungen übernommen. Teilweise übernehmen auch Annullationskostenversicherungen die Kosten bis zu der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme.

Was muss ich beachten, wenn ich in die Schweiz einreise?

Alle Personen müssen vor der Einreise in die Schweiz das elektronische Einreiseformular ausfüllen (pro Person ein Formular). Für Kinder oder unmündige Personen kann das Formular durch eine mitreisende oder obhutsberechtige Person ausgefüllt werden. Ausgenommen von der Pflicht sind Personen im regionalen Grenzverkehr.

Ich habe eine Hochzeit mit vielen Gästen geplant, wer zahlt mir die daraus ‘verlorenen’ Kosten wenn ich die Hochzeit aufgrund Notstand absagen musste?

Verfügen Sie über eine Hochzeits- oder Eventversicherung müssen Sie bei Ihrer Versicherungsgesellschaft abklären, ob Kosten im Zusammenhang mit Epi- und Pandemien versichert sind. In der Regel ist dies nicht der Fall. Eine Hochzeit absagen ist meist teurer als verschieben. Verfügen Sie über eine Annullationskostenversicherung mit Familiendeckung können Sie zumindest die entstandenen Kosten für allfällig gebuchte Reisen im Zusammenhang mit der Hochzeit für Sie und jene Personen im selben Haushalt bei der Versicherung anmelden, sofern ein Versicherungsschutz für Epi- und Pandemien besteht. Im Vorfeld müssen Sie aber auf die Veranstalter zugehen und um Rückerstattung der Kosten bitten.

Kann ich jetzt noch eine Reiseversicherung abschliessen?

Ja, das kann man immer. Für bereits gebuchte Reisen greift die Versicherungsdeckung indes nicht. Grundsätzlich ergibt eine Reiseversicherung für teure Ferien und/oder Vielreisende Sinn. Es lohnt sich, eine Versicherung zu wählen, die Risiken im Zusammenhang mit Epi- und Pandemien versichert und keine spezifische Ausschlüsse für Corona oder Covid-19 vornimmt. Comparis erstellte dazu kürzlich eine Analyse.

Ich habe Tickets für eine Veranstaltung, die jetzt wegen des Virus nicht stattfindet. Erhalte ich den Ticketpreis zurück?

Grundsätzlich müssen Veranstalter den Ticketpreis zurückerstatten. Die Veranstalter arbeiten derzeit diverse Lösungen aus. Am besten konsultieren Sie die Homepage des Veranstalters. Innerhalb der «Reiseversicherung» kann es vorkommen, dass Veranstaltungstickets bis zum vertraglich vereinbarten Betrag mitversichert sind, auch wenn sie nicht Teil eines ganzen Reisearrangements sind.

Comparis erstellte dazu kürzlich eine Analyse.

Erkundigen Sie sich am besten direkt bei Ihrer Versicherung. Ebenfalls können Sie beim Veranstalter nachfragen, ob das Ticket zurückerstattet wird.

Falls Ihr Ticket nicht zurückerstattet wird, können Sie sich beim Konsumentenschutz, unter konsumentenschutz.ch">info@konsumentenschutz.ch, Stichwort «Ticketrückerstattung», melden.

Zahlt die Ticketversicherung, die man beim Ticketkauf für drei Franken abschliessen kann, die Veranstaltung, wenn diese wegen des Virus ausfällt?

Coronavirus in der Schweiz – Fragen und Antworten

Bei einer Ticketversicherung bekommt man den Ticketpreis in der Regel nur dann erstattet, wenn man wegen Krankheit (beispielsweise Coronavirus), Ausfall oder Verspätung des ÖVs oder eines Unfalls oder einer Panne auf der Hinreise nicht an der Veranstaltung teilnehmen konnte. Wenn die Veranstaltung wegen des Veranstaltungsverbots des Bundes abgesagt wird, wird der Ticketpreis laut den Versicherungsbedingungen nicht zurückerstattet.

Welche Obergrenzen gelten bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen und spontanen Treffen?

Bei Veranstaltungen mit Covid-Zertifikat gibt es per 26. Juni keine Beschränkungen mehr. Es können wieder Anlässe mit mehr als 10’000 Menschen durchgeführt werden bei voller Kapazitätsauslastung. Ohne Covid-Zertifikat gilt eine Maximalzahl von 1000 sitzenden Besucherinnen und Besucher teilnehmen – drinnen wie draussen. Wenn die Menschen stehen oder sich bewegen, dann können drinnen maximal 250 und draussen maximal 500 Personen eingelassen werden. Die Kapazität kann grundsätzlich zu zwei Dritteln ausgenutzt werden.

Hier finden Sie Informationen zum Covid-Zertifikat.

Fragen und Antworten: Wohnen und Umzug

Ob Ihr Umzug trotz der Corona-Krise stattfinden kann und wie Sie dabei vorgehen müssen, beantwortet Comparis in diesem Artikel rund um das Thema Wohnen und Umzug.

Fragen und Antworten: Hypotheken

Wie wirkt sich die Krise auf Hypothekarzinsen aus? Oder was für Veränderungen könnten langfristig bei den Immobilienpreisen auftreten? Lohnt sich eine Immobilieninvestition während der jetzigen Situation? Comparis hat rund um das Thema Corona und Hypotheken Fragen und Antworten für Sie gesammelt.

Fragen und Antworten: Finanzen und Vorsorge

Spezifische Fragen zu Privatkrediten finden Sie in unserem Zusatzartikel.

Warum erholen sich die Aktienmärkte derart schnell und wie nachhaltig ist diese Entwicklung?

Nach dem Kurssturz im vergangenen März erholen sich die Börsen wieder deutlich und haben teilweise sogar Rekordwerte erreicht. Ob es sich dabei um eine nachhaltige Erholung oder eine sogenannte Bärenmarktrally handelt, wird sich erst später zeigen. Die Bärenmarktrally beschreibt eine starke Kurserholung im Rahmen einer übergeordneten Abwärtsbewegung. Angetrieben werden die Märkte derzeit vom sukzessiven Ausstieg aus dem Lockdown, von staatlichen Hilfspaketen und somit von der Hoffnung auf eine rasche Erholung der Wirtschaft weltweit. Getragen werden die Börsen weiterhin von tiefen Zinsen. Diese Zuversicht kann aber schnell in Enttäuschung umschlagen, sollte die Pandemie nicht wie geplant eingedämmt werden können.

Ich habe meine Säule-3a-Vorsorge in Aktien angelegt, die jetzt deutlich verloren haben. Soll ich jetzt verkaufen?

Die Historie zeigt: Investitionen in Aktien rentieren längerfristig besser als andere Anlageformen wie zum Beispiel das klassische Sparkonto. Auch in der Vergangenheit gab es kräftige Kursverluste an den Börsen, die aber im Laufe der Zeit immer wieder aufgeholt wurden. Wer übrigens regelmässig kleinere Beträge spart, kann Kursschwankungen besser ausgleichen. Fachleute nennen das Durchschnittskosteneffekt. Das heisst: In Phasen sinkender Kurse werden mehr Aktienanteile erworben als in Zeiten steigender Kurse. Das reduziert das Risiko, einen schlechten Einstiegszeitpunkt zu erwischen und Gefahr zu laufen, für das ganze angelegte Vermögen einen zu hohen Preis zu bezahlen.

Fragen und Antworten: Digital

Wie häufig soll ich mein Smartphone reinigen?

Wir tippen mehrere Hundert Mal pro Tag auf unseren Handys. Darum tümmeln sich dort einige Keime und Bakterien. Nicht nur wegen des Coronavirus – aber insbesondere deswegen – sollten Sie Ihr Handy regelmässig reinigen. Das sollten Sie täglich ein- bis zweimal machen. Am besten nehmen Sie dazu ein Putztuch mit warmen Wasser und etwas Abwaschmittel und reinigen Ihr Telefon sanft. Trocknen Sie es anschliessend mit einem Tuch und benutzen Sie etwas Desinfektionsspray. Benutzen Sie keine zu starken Reinigungsmittel, da diese die fettabweisende Schicht auf dem Display zerstören können.

Allgemein gilt:

Legen Sie Ihr Handy nicht auf einen Keimherd – also nicht auf der Toilette oder im Zug auf einen Tisch.

Reinigen Sie das Smartphone ein bis zweimal täglich.

Geben Sie das Handy wenn möglich nicht aus der Hand.

Die Telecom-Provider liefern dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) Mobile-Tracking-Daten. Ist das legal?

Ja, die Analyse von Mobildaten ist laut Bundesrat wichtig, um das Verhalten der Bevölkerung zu überprüfen. Das BAG kann so feststellen, ob die Anweisungen eingehalten werden. Es handelt sich nicht um Echtzeitdaten und auch nicht um Personendaten. Im BAG darf nur eine Person auf diese Daten zugreifen. Kein Dritter werde diese Daten je zu sehen bekommen, verspricht der Bundesrat.

Wie funktioniert eine Tracking- bzw. Tracing-App und muss man sie installieren?

Seit dem 25. Juni 2020 steht die SwissCovid Tracing App zum Download bereit. Die «SwissCovid»-App wird Alarm geben, wenn man pro Tag während mindestens 15 Minuten näher als anderthalb Meter bei einer infizierten Person gewesen ist. Die infizierte Person muss dafür natürlich das positive Testergebnis mit einem Code in der App melden. Bei der Vergabe der sogenannten Covid-Codes durch die Contact-Tracing-Zentren der kantonalen Gesundheitsämter ist es wiederholt zu Verzögerungen gekommen. Seit Laboratorien, Mitarbeitende der Infoline, Testzentren, testende Ärzte sowie Apotheker solche Codes ausstellen dürfen und damit die kantonalen Gesundheitsämter entlasten, konnten die Verzögerungen verringert werden. Ebenfalls tragen Antigen-Schnelltests dazu bei, die Warnkaskade zu beschleunigen.

Die Entwicklung haben massgeblich Forscher der Eidgenössischen Technischen Hochschulen Lausanne (EPFL) und Zürich (ETHZ) vorangetrieben. Mit der App können Personen gewarnt werden, die mit einer infizierten Person in Kontakt waren und sich selber testen lassen. Die Daten werden datenschutzkonform anonymisiert und dezentral auf dem Smartphone gespeichert. Das Konzept der dezentralen, anonymen Datenauswertung direkt auf den Smartphones der Benutzer haben inzwischen auch Google und Apple übernommen und die Funktion direkt in ihre mobilen Betriebssysteme integriert.

Die Nutzung der SwissCovid-App ist in der Schweiz freiwillig. Über 90 Prozent der Menschen haben hierzulande ein Smartphone und die Bluetooth-Funktion für Smartwatches oder Kopfhörer aktiviert. Viele werden den persönlichen Nutzen einer Tracing-App erkennen. 60 bis 70 Prozent der Bevölkerung sollten die App nutzen, damit sie eine gute Wirkung erzielt. Auch bei einer geringeren Nutzerzahl - zur Zeit sind es rund 2 Millionen Personen - können zusammen mit den Schutzvorschriften des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) Ansteckungen mit dem Coronavirus ohne Lockdown auf einem Niveau unter einer Ansteckung pro Person gehalten werden.

Ich habe die SwissCovid-App auf meinem Smartphone installiert und bin positiv getestet worden. Werden nun Leute, die in meiner Nähe waren, automatisch gewarnt?

Nein. Wird eine Person, welche die SwissCovid-App heruntergeladen hat, positiv auf SARS-CoV-2 getestet, gibt sie mit der Eingabe eines Freischaltcodes (Covid-Codes) eine Warnung an diejenigen Nutzerinnen und Nutzer der SwissCovid-App ab, mit denen sie während der potenziell infektiösen Zeit physisch in Kontakt stand (während mindestens 15 Minuten innerhalb eines Tages, bei Abstand von 1,5 Metern oder weniger).Seit dem 18. November 2020 können alle Gesundheitseinrichtungen, die Zugriff auf das Codeverwaltungssystem haben, einen Covid-Code generieren. Das betrifft Laboratorien, Mitarbeitende der Infoline, Testzentren, testende Ärzte sowie Apotheker.

Was ist die Check-in-Funktion bei der SwissCovid-App?

Die SwissCovid-App wurde im Juli 2021 um eine Check-in-Funktion erweitert. Diese kann freiwillig angewendet werden für private Treffen, Vereinsanlässe, Kantinen, Trainings etc., wo keine Pflicht zur Erhebung der Kontaktdaten besteht. Der Veranstalter erstellt einen QR-Code. Dieser wird bei der Ankunft eingescannt. Beim Verlassen der Veranstaltung bestätigen alle Personen, dass sie den Ort verlassen haben.

Die Informationen werden 14 Tage lokal auf dem Handy gespeichert. Wurde eine Person positiv getestet und gibt diese den Covid-Code ein, werden sämtliche Teilnehmende informiert, die zeitgleich oder bis zu 30 Minuten später eingecheckt haben. Dieses System zeichnet keine persönlichen Daten auf, und funktioniert ohne Bluetooth und GPS.

Weitere Fragen und Antworten

Können sich meine Haustiere (Hunde, Katzen, ...) mit dem Coronavirus anstecken?

Eine Ansteckung und Übertragung von Katzen und Hunden konnte bisher nicht nachgewiesen werden. Wissenschaftler schätzen das Risiko als sehr gering ein. Wenn ein Haustier zusammen mit einer am Coronavirus erkrankten Person in derselben Wohnung lebt, kann es sich möglicherweise mit dem Virus anstecken oder kontaminiert werden. Die Tiere selber zeigen keine Krankheitssymptome, das heisst sie erkranken nicht.

Das BAG empfiehlt allen Tierhaltern, die wegen des Virus isoliert zu Hause sind, den Kontakt mit den Haustieren zu vermeiden und eine gesunde Person die Tiere betreuen zu lassen. Hunde und Katzen aus einem Quarantänehaushalt müssen nicht speziell gebadet oder desinfiziert werden.Für alle gilt: Hände waschen nach dem Kontakt mit einem Tier.

Muss ich die Kita-Betreuung zahlen, wenn die Kita ausfällt oder wenn ich mein Kind freiwillig daheim betreue?

In den Kantonen, wo die Eltern die Kinder freiwillig daheim betreuen, müssen sie den Elternbeitrag bezahlen. Denn die Kitas haben ganz normal geöffnet und die Fixkosten wie Löhne oder Miete müssen weiter bezahlt werden. Gemäss Bund ist die finanzielle Unterstützung Sache der Kantone und Gemeinden. Weitere Informationen: «Verband Kinderbetreuung Schweiz».

Diverse Freizeitaktivitäten (Karate-Kurse, Fussball, Musikschule etc.) konnten nicht stattfinden. Die Veranstalter lieferten teilweise Info-Material, damit die Kurse zuhause weitergehen können. Müssen unter diesen Voraussetzungen die Kursgebühren weiter bezahlt werden?

Der Vertrag beruht auf Leistung und Gegenleistung. Hat der Kunde die Kurskosten bereits bezahlt, kann aber die Leistung des Kursanbieters nicht oder nicht vollständig (Info-Material mit Anleitungen) in Anspruch nehmen – aus Gründen, die keiner von beiden zu verantworten hat – hat er Anspruch auf Rückerstattung oder teilweise Rückerstattung des bezahlten Betrags. Der Anbieter kann diesbezüglich in seinen AGB oder im Vertrag Präzisierungen und Differenzierungen vornehmen. Im konkreten Fall muss ein Teil der Kursgebühren bezahlt werden.

Wo muss ich eine Hygienemaske tragen?

Per 26. Juni 2021 hat der Bundesrat die Maskenpflicht im Freien grundsätzlich aufgehoben. Nur wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, soll weiter eine Maske getragen werden. In Innenbereichen gilt grundsätzlich weiter eine generelle Maskenpflicht. Dazu zählen auch geschlossene unterirdische Bahnhofanlagen und der Zugangsbereich sowie Shoppingbereiche in Untergeschossen und natürlich Wartesäle.

Muss ich FFP-2-Masken tragen?

Das BAG empfiehlt das Tragen von FFP2- Masken in der breiten Bevölkerung nach wie vor nicht. Im angrenzenden Ausland wie Deutschland oder Österreich ist das Tragen der FFP-2-Maske indes Pflicht. Die FFP2-Maske wurden ursprünglich für Arbeiter auf dem Bau hergestellt. Sie schützen vor Feinstaub und zeigen eine Filterleistung von mindestens 94 Prozent. Der Schutz gegen Viren ist somit stärker als bei herkömmlichen Masken.

Wo können Masken eingekauft werden?

Detailhändler, Apotheken und Online-Shops verkaufen einerseits einfache Hygienemasken. Es handelt sich dabei nicht um Medizinalprodukte. Solche Hygienemasken sind für den täglichen Gebrauch in den Geschäften oder im Öffentlichen Verkehr für den Schutz ausreichend, sofern sie den Anforderungen der «National COVID-19 Science Task Force» des Bundes entsprechen. Andererseits sind CE-markierte Masken wie etwa Masken vom Typ I oder Typ IIR auf dem Markt erhältlich. Diese sind fürs Pflegepersonal oder Ärzte vorgesehen und bieten ebenfalls entsprechenden Schutz. Mit einem Herstellerzertifikat wird bezeugt, dass diese Masken den ISO-Normen für Medizinprodukte entsprechen.

Bevorzugen Sie in jedem Fall von der EMPA getestete Produkte oder solche mit einem Herstellerzertifikat.

Dürfen Masken selber hergestellt werden?

Der Bundesrat rät davon ab, Textilmasken selber herzustellen. Industriell gefertigte Textilmasken sollen den Empfehlungen der Science Task Force Covid entsprechen bzw. sollten Testex zertifiziert sein.

Wie kann ich mich von der Maskentragpflicht befreien?

Wer aus medizinischen Gründen keine Schutzmaske tragen darf, braucht ein Attest eines Arztes / einer Ärztin, einer Psychotherapeutin / eines Physiotherapeuten. Ein Attest darf nur dann ausgestellt werden, wenn dies für die betreffende Person angezeigt ist. Diese Regelung soll verhindern, dass Gefälligkeitsattests für Maskenverweigerer ausgestellt werden.

Werden Geschäfte gebüsst, die sich nicht an die Corona-Vorschriften halten?

Ja. Wer gegen das COVID-Verbot von Veranstaltungen verstösst, kann mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Auch die gegenwärtigen Vorschriften im Bereich des Verkaufs fallen unter dieses Veranstaltungsverbot.

Welche Massnahmen gelten in welchen Kantonen?

In der ganzen Schweiz gelten per 9. Januar 2021 dieselben Basisregeln. Ausgenommen sind Skigebiete, weil die Transportanlagen Teil des nicht von den Schliessungen betroffenen öffentlichen Verkehrs sind. Welche Regeln in Kitas und Schulen abgesehen von den Basisregeln gelten, bestimmen ebenfalls die Kantone. Auch für Demonstrationen gibt es je nach Kanton unterschiedliche Regeln.

Darf ich ins Restaurant?

Per 26. Juni 2020 ist in Restaurants die Beschränkung der Anzahl Personen pro Tisch aufgehoben. In Innenbereichen gilt wie bisher eine Sitzpflicht während der Konsumation. Und auch der Abstand zwischen den Gruppen muss eingehalten werden. Die Beizer müssen ebenfalls weiter die Kontaktdaten ihrer Gäste drinnen erheben. Neu reicht dabei ein Kontakt pro Gruppe. Draussen müssen Sie keine Kontaktdaten mehr angeben. Als Restaurantgast müssen Sie zudem weiter eine Maske tragen, wenn Sie den Tisch verlassen. In Aussenbereichen ist die Beschränkung der Grösse der Gästegruppen und die Sitzpflicht bei Konsumation aufgehoben.

Darf ich bei mir zu Hause zu einer Party einladen?

Ja aber weiter gilt: An privaten Veranstaltungen können sich höchstens 30 Personen in privaten Innenräumen und höchstens 50 Person in Aussenbereichen treffen.

Darf ich in meinem Quartier im Freien einen Apéro organisieren?

Grundsätzlich ja. Zu unterscheiden ist aber, ob es sich dabei um eine private oder kommerzielle Veranstaltung handelt. Für private Veranstaltungen gilt für Aussenbereiche eine Obergrenze von 50 Personen. Bei kommerziellen Veranstaltungen ohne Covid-Zertifikat dürfen 1000 Personen teilnehmen - drinnen wie draussen. Die Zahl würde entfallen, falls die Veranstalter ein Schutzkonzept vorweisen und nur Personen mit Covid-Zertifikat zulassen würden. Doch dies ist in einem Quartierfest meist nicht der Fall.

Welche Regeln gelten in der Familie?

Besuche – auch der Grosseltern – sind nicht verboten. Die Distanz- und die Hygieneregeln müssen zwingend eingehalten werden. An privaten Veranstaltungen können sich höchstens 30 Personen in privaten Innenräumen und höchstens 50 Person in Aussenbereichen treffen.

Müssen Schulkinder und Lehrer in der Schule Masken tragen?

Kinder unter 12 Jahren müssen keine Masken tragen, ihr Lehr- und Betreuungspersonal auch nicht.

Weitere Vorschriften fallen in die Zuständigkeit der Kantone.

Muss mein Kind mit Husten in die Schule?

Nein. Kinder mit Husten oder anderen Coronasymptomen sollen nicht in die Schule gehen und auch nicht mit anderen Kindern spielen.

Darf ich Sport treiben?

Für draussen Sport treibende Personen gibt es in den Aussenbereichen per 26. Juni keine Einschränkungen mehr. Bei Aktivitäten in Innenräumen müssen weiter die Kontaktdaten erhoben werden. Aber Sie müssen beim Schwitzen keine Maske mehr tragen und sich um die Einhaltung des Mindestabstandes kümmern. Zudem sind die Kapazitätsbeschränkungen für Fitnesscenter aufgehoben.

Gilt der Mindestabstand auch in Läden?

Ja, den Mindestabstand von 1,5 Metern sollten Sie wo immer möglich einhalten. In Innenbereichen gilt grundsätzlich weiter eine generelle Maskenpflicht. Denn es kann nicht kontrolliert werden, wer schon geimpft oder genesen ist.

Ist Singen tatsächlich verboten?

Auftritte von Chören vor Publikum sind in Aussenräumen seit dem 31. Mai 2021 wieder zugelassen. In Innenräumen sind sie erlaubt, wenn Kontaktdaten erhoben werden. Die Maskenpflicht, die Pflicht zur Einhaltung des Abstands sowie die Kapazitätsbeschränkungen sind per 26. Juni aufgehoben.

Wann kann ich mich gegen Corona impfen?

Die Corona-Impfkampagne läuft. Hier gibt es weitere Informationen zur Corona-Impfung.

Was gilt bei Veranstaltungen?

Alles ist wieder offen. Für Veranstaltungen gilt per 26. Juni:

Mit Covid-Zertifikat gibt es keine Beschränkung.

Wer gemeinsam Sport oder Kultur betreibt (ohne Publikum) darf das ohne Einschränkungen und ohne Covid-Zertifikat tun.

Ohne Covid-Zertifikat und

mit Sitzpflicht dürfen maximal 1’000 Personen teilnehmen, bzw. zwei Drittel der Kapazität. Essen und Trinken ist nur im Restaurantbereich erlaubt.

Ohne Covid-Zertifikat und ohne Sitzpflicht (Stehplätze): Bei Veranstaltungen drinnen dürfen sich höchstens 250 Personen treffe, draussen höchstens 500 Personen bzw. zwei Drittel der Kapazität. Essen und Trinken ist nur im Restaurantbereich erlaubt.

Die Maske muss drinnen immer, ausser beim Essen und Trinken, getragen werden.

Für Discos, Tanzlokale und Grossveranstaltungen (mehr als 1’000 Personen) ist das Covid-Zertifikat obligatorisch. Für kleinere Veranstaltungen (mit weniger als 1’000 Personen), Sport-, Kultur- und Freizeitbetriebe sowie Restaurants (drinnen Kontaktdaten einer Person pro Gruppe) nicht.

Chorauftritte sind auch drinnen erlaubt.

private Treffen weiterhin max. 30 Personen drinnen bzw. 50 Personen draussen.

Welche Geschäfte sind offen?

Die Einkaufsläden sind offen. Es gelten die jeweiligen Schutzkonzepte und Maximalbelegungen.

Werde ich gebüsst, wenn ich mich nicht an die Corona-Massnahmen halte?

Wenn bestimmte Corona-Massnahmen nicht eingehalten werden, können Ordnungsbussen in der Höhe von 50 bis 200 Franken verhängt werden.

Die wichtigsten Links zur aktuellen Lage

BAG: aktuelle Informationen

Reiseinformationen des EDA

WHO zur weltweiten Lage