Steuerliche & umsatzsteuerliche Maßnahmen und Spenden

Viele Menschen haben durch die Flutkatastrophe alles verloren. Bund und Länder haben Hilfspakete geschnürt. Hier sind die wichtigsten Maßnahmen für Sie zusammengestellt.

Steuerliche Maßnahmen: Unwetterschäden im Juli 2021

Wesentlicher Teil der Hilfe für Opfer der Hochwasserkatastrophe ist die unmittelbare und direkte finanzielle Unterstützung. Darüber hinaus sollen die Geschädigten durch steuerliche Hilfsmaßnahmen entlastet werden. Die Bundesländer, die von der Hochwasserkatastrophe betroffen sind, haben zur Unterstützung der Geschädigten Erlasse veröffentlicht. Hierbei handelt es sich u.a. um folgende Sachverhalte.

Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen

Bereits fällige oder fällig werdende Steuern können bis zum 31.1.2022 gestundet werden. Es können außerdem Anträge auf Anpassung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen gestellt werden. Bei Steuern, die bis zum 31.10.2021 fällig geworden sind oder fällig werden, soll bis zum 31.1.2022 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden, wenn der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich vom Hochwasser betroffen ist. Säumniszuschläge für den Zeitraum vom 14.7.2021 bis zum 31.1.2022 sind zu erlassen.

Verlust von Buchführungsunterlagen

Sind unmittelbar durch das Schadensereignis Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, dann sind hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen. Der betroffene Steuerpflichtige sollte die Vernichtung bzw. den Verlust zeitnah dokumentieren und - soweit es möglich ist - nachweisen oder glaubhaft machen.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und am Grund und Boden, können ohne nähere Nachprüfung als Erhaltungsaufwand behandelt werden, wenn sie den Betrag von 70.000 EUR nicht übersteigen; dabei ist von den gesamten Aufwendungen auszugehen, auch wenn diese teilweise durch Entschädigungen gedeckt sind. Der Abzug als Erhaltungsaufwand kommt nur insoweit in Betracht, als das die Aufwendungen des Steuerpflichtigen die Entschädigungen übersteigen und der Steuerpflichtige wegen des Schadens keine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung vornimmt. Aufwendungen in größerem Umfang können gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden.

Zur Berücksichtigung von Schäden an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung

Aufwendungen für existenziell notwendige Gegenstände (Wohnung, Hausrat, Kleidung) können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Hierzu gehören Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an dem eigengenutzten Wohneigentum. Dabei ist das Fehlen einer sogenannten Elementarschadensversicherung unschädlich. Diese stellt keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit dar.

Lohnsteuer: Unterstützung an Arbeitnehmer

Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind steuerfrei, wenn der Anlass diese Unterstützung rechtfertigt, z. B. bei Krankheits- und Unglücksfällen (R 3.11 Abs. 2 LStR). Die Steuerfreiheit gilt daher auch für die Unterstützung von Arbeitnehmern, die vom Hochwasser betroffen sind. Folgendes ist zu beachten:

Neben der Tatsache, dass Arbeitnehmer vom Hochwasser betroffen sind, brauchen keine weiteren Voraussetzungen vorzuliegen.

Die Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 600 EUR je Kalenderjahr steuerfrei.

Übersteigt der Betrag 600 EUR, gehört dieser nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Von einem besonderen Notfall kann im Allgemeinen bei vom Hochwasser betroffenen Arbeitnehmern ausgegangen werden.

Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Darlehen, die zur Beseitigung von Hochwasserschäden aufgenommen werden, sind hiernach ebenfalls steuerfrei, und zwar während der gesamten Laufzeit des Darlehens. Voraussetzung hierfür ist, dass das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt. Bei längerfristigen Darlehen sind Zinszuschüsse und Zinsvorteile insgesamt nur bis zu einem Betrag in Höhe des Schadens steuerfrei.

Spendennachweis: Unwetterschäden im Juli 2021

Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen

Statt einer Zuwendungsbestätigung genügt bis zum 31.10.2021 als Spendennachweis ein Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung von Kreditinstituten, wenn die Zahlung auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt wird. Bis zur Einrichtung des Sonderkontos kann die Einzahlung auf ein anderes Konto der genannten Zuwendungsempfänger eingezahlt werden. Der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung, z. B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking, reichen aus. Die für den Nachweis jeweils erforderlichen Unterlagen sind vom Zuwendenden auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen und im Übrigen bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren.

Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften

Einer gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert. Ruft eine gemeinnützige Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine der hier in Betracht kommenden Zwecke verfolgt (z. B. Sportverein, Musikverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), zu Spenden zur Hilfe für die Opfer des Hochwassers auf und kann sie die Spenden nicht zu Zwecken, die sie nach ihrer Satzung fördert, verwenden, gilt Folgendes:

Es ist unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine z. B. mildtätigen Zwecke fördert oder regional gebunden ist, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für Opfer des Hochwassers erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck verwendet.

Hierzu reicht es aus, wenn

die Spenden entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die zum Beispiel mildtätige Zwecke verfolgt, oder

an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw.

eine inländische öffentliche Dienststelle zur Hilfe für die Opfer des Unwetters

weitergeleitet werden.

Die gemeinnützige Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden bescheinigen, die sie für die Hilfe für Opfer des Hochwassers erhält und verwendet. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.

Arbeitslohnspende

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer

Beihilfe des Arbeitgebers an vom Hochwasser betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens oder

Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung,

bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.

Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen. Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erteilt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.

Flutkatastrophe: Billigkeitsmaßnahmen bei der Umsatzsteuer

(BMF-Schreiben vom 23.7.2021, III C 2 - S 7030/21/10008 :001)

Die Unwetterereignisse im Juli 2021 haben in Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen zu flächendeckenden Zerstörungen in den betroffenen Gebieten geführt. Zur Bewältigung der außergewöhnlichen Unwetterereignisses, werden im Bereich der Umsatzsteuer folgende Unterstützungen gewährt:

Überlassung von Wohnraum

Soweit Nutzungsänderungen von Unternehmen der öffentlichen Hand durch die Bewältigung der Flutkatastrophe verursacht sind, wird bis zum 31.12.2021 von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und einer Vorsteuerkorrektur abgesehen. Diese Billigkeitsregelung ist auch auf die Vorsteuern aus laufenden Kosten anzuwenden. Diese Billigkeitsregelung gilt auch für Unternehmen der öffentlichen Hand, die in einer privaten Rechtsform betrieben werden.

Werden von privaten Unternehmen Unterkünfte, die für eine umsatzsteuerpflichtige Verwendung vorgesehen waren (wie z. B. Hotelzimmer, Ferienwohnungen o.ä.), unentgeltlich Personen zur Verfügung gestellt, die obdachlos geworden sind oder als Helfer in den Krisengebieten tätig sind, wird bis zum 31.12.2021 von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und einer Vorsteuerkorrektur abgesehen. Aus Nebenleistungen (Strom, Wasser o.ä.), die während der Zeit der unentgeltlichen Beherbergung von Flutopfern oder Helfern bezogen werden, wird - befristet bis 31.12.2021 – der Vorsteuerabzug aus den laufenden Kosten gewährt. Diese unentgeltliche Wertabgabe an Flutopfer oder Helfer wird nicht besteuert.

Unentgeltliche Verwendung von Gegenständen (Investitionsgütern) des Unternehmensvermögens, die zur Suche und Rettung von Flutopfern sowie zur Beseitigung der Flutschäden, bei der unentgeltlichen Verwendung von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen (Investitionsgütern),

die zuvor zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (z.B. die unentgeltliche Überlassung von Baufahrzeugen),

zur Bewältigung der unwetterbedingten Schäden und Folgen der Flutkatastrophe vom Juli 2021,

die außerhalb des Unternehmens liegen, oder

für den privaten Bedarf des durch die Unwetter betroffenen Personals,

wird im Billigkeitswege befristet bis zum 31. Oktober 2021 auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet.

Unentgeltliche sonstige Leistungen (z.B. Personalgestellung): Bei der unentgeltlichen Erbringung einer sonstigen Leistung durch den Unternehmer (z. B. durch Personalgestellung, Aufräumarbeiten mit eigenem Gerät und Personal) zur unmittelbaren Bewältigung der unwetterbedingten Schäden und Folgen der Flutkatastrophe, die außerhalb des Unternehmens liegen oder für den privaten Bedarf des vom Unwetter betroffenen Personals, wird - befristet bis zum 31.10.2021 - auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet.

Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021: Bei Unternehmen, die von der Flutkatastrophe betroffen sind, kann auf Antrag die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021 bis auf 0 EUR herabgesetzt werden, ohne dass die gewährte Dauerfristverlängerung eingeschränkt wird.

Sachspenden

Bei unentgeltlichen Zuwendungen aus einem Unternehmen, die im Zeitraum vom 15.7.2021 bis 31.10.2021 erfolgen, wird aus Billigkeitsgründen auf eine Besteuerung verzichtet, wenn es sich bei den gespendeten Gegenständen um

Lebensmittel, Tierfutter,

für den täglichen Bedarf notwendige Güter (insbesondere Hygieneartikel, Reinigungsmittel, Kleidung, Geschirr oder medizinische Produkte) oder

zur unmittelbaren Bewältigung des Unwetterereignisses sachdienliche Wirtschaftsgüter (z.B. Pumpen, Werkzeug, Maschinen) handelt

und die Gegenstände den unmittelbar von der Flutkatastrophe betroffenen Menschen zugutekommen. Der Vorsteuerabzug bleibt erhalten, auch wenn die Unternehmer bereits bei Bezug oder Herstellung der gespendeten Waren eine unentgeltliche Weitergabe beabsichtigt haben.

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Schlagworte zum Thema: Hochwasser, Umsatzsteuer, Spende