Landwirt darf Stall nicht bauen

Da der Mann über zu wenig Land verfügt, hob das Verwaltungsgericht die Baubewilligung wieder auf. (Symbolbild) – Samuel Krähenbühl

Ein Landwirt im Kanton Zürich wollte einen Neubau erstellen. Doch seinen 60 Meter langen und 28 Meter breiten Milchviehstall darf er nicht bauen: Dass er über genügend Land verfüge, habe er nicht nachweisen können, sagt das Zürcher Verwaltungsgericht.

Für das Gericht ist es zwar nachvollziehbar, dass der Landwirt aus wirtschaftlichen Gründen seinen Betrieb von rund 44 auf 108 Grossvieheinheiten vergrössern möchte, um dessen langfristigen Bestand sicherzustellen. Doch glaubt es, dass diesem Wunsch «schwer überwindbare Hindernisse» entgegenstehen, wie einem am Dienstag veröffentlichten Urteil zu entnehmen ist.

Tierfutter muss vom Betrieb stammen

Die zuständige Gemeinde hatte dem Landwirt die baurechtliche Bewilligung eigentlich erteilt. Sie stufte den Neubau eines Milchviehstalls mit Futtersilos und Jauchegrube in der Landwirtschaftszone als möglich ein.

Das Stallprojekt scheitert nun aber: Nachbarn hatten gegen das Projekt, von dem sie auch Geruchsemissionen befürchteten, Beschwerden eingelegt. Diese hat das Verwaltungsgericht gutgeheissen: Der Stall sei nicht zonenkonform – es fehle die sogenannte Bodenabhängigkeit.

Als bodenabhängig sind Bewirtschaftungsformen zu verstehen, die den Boden unmittelbar und im Wesentlichen unter natürlichen Bedingungen ausschöpfen, hält das Verwaltungsgericht fest. Das gilt etwa für Acker- und Gemüsebau. Aber auch für Tierhaltung – sofern die Tiere im Wesentlichen auf der Grundlage der auf dem Betrieb produzierten Futtermittel ernährt werden.

1,25 Hektaren Eigenland

Letzteres könne im vorliegenden Fall nicht gewährleistet werden, glaubt das Gericht. Der Landwirt verfügt lediglich über 1,25 Hektaren Eigenland. Ihm liege zwar eine Absichtserklärung eines Unternehmens vor, dass er eine Fläche von 28,5 Hektaren pachten könne. Zudem will er 21 Hektaren von weiteren Dritten pachten.

«Ein fester Rechtsanspruch auf das betreffende Land besteht gegenwärtig nicht», hält das Verwaltungsgericht dazu fest. Da der Landwirt nicht willens und mutmasslich auch nicht in der Lage gewesen sei, die Pachtverträge zu präsentierten, sei zu vermuten, dass diese nicht oder zumindest nicht vollumfänglich vorliegen. Damit sei nicht gewährleistet, dass auf seinem Betrieb das erforderliche Futter produziert werden könne.

Eine ausgesprochen ungünstige Lage

Im Weiteren würde der Stall auch deutlich zu nahe an die Wohnhäuser eines Weilers zu liegen kommen, hält der Verwaltungsgericht weiter fest. Zudem stelle sich die Frage, ob die Milchkuhhaltung nicht zu übermässigen Einwirkungen auf die nahen Wälder führen würde.

Die Lage des landwirtschaftlichen Hauptbetriebs bezeichnet das Gericht als «ausgesprochen ungünstig». Das Problem, die erforderliche Nutzfläche hinzu pachten zu können, stuft es angesichts der bisherigen Bemühungen des Landwirts und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens als «offenbar nicht lösbar» ein.

Das Urteil des Verwaltungsgericht ist noch nicht rechtskräftig.

Wenden Sie das System der Regenerativen Landwirtschaft an?

Ja, klar

41%

303

Ich überlege es mir

14%

102

Nein, keine Option

38%

278

Weiss nicht

7%

51